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Als juristische Besonderheiten bei der Verteidigung von Mord, Totschlag und anderen Tötungsdelikten ist zunächst der besondere Umstand zu nennen, dass die Verhandlungen vor dem Schwurgericht, also einer besonderen, nur mit Tötungsdelikten befassten Kammer des Landgerichts stattfindet. Gegen die Urteile des Schwurgerichts ist lediglich das Rechtsmittel der Revision zulässig, so dass es außerhalb der Verhandlung vor dem Schwurgericht keine weitere Möglichkeit gibt, weitere entlastende Tatsachen im Wege von Beweisanträgen in das Verfahren einzuführen. Hinzu kommt, dass Verfahren vor den Schwurgerichten in Anbetracht des Vorwurfs der Tötung eines anderen Menschen häufig sehr polarisiert geführt werden. Wer unter dem Vorwurf von Mord und anderen Tötungsdelikten steht, stößt in Anbetracht des Vorwurfs, ein Menschenleben unwiderruflich ausgelöscht zu haben, häufig auf Anspannung, Vorverurteilung und Konfrontation; geht es um Mord, erwartet den Angeklagten kaum Verständnis oder Nachsicht. Auch lässt das absolute Strafmaß „lebenslänglich“ kaum Verfahrensabsprachen, sog. Deals, zu. Die prozessuale Ausgangssituation vor dem Schwurgericht ist also zunächst wesentlich verhärteter als bei der Verteidigung vor einem anderen Gericht. Auch dieses Eis zu brechen, im Idealfall sogar einen informellen Austausch zwischen Anklage, Gericht und Verteidigung herzustellen, ist Aufgabe und Anliegen meiner Verteidigung. Materiell-rechtlich sind speziell bei der Verteidigung von Mord die großen Interpretationsspielräume für die Auslegung der sog. „Mordmerkmale“ zu beachten; Kenntnis der hierzu jeweils aktuellen Rechtsprechung ist unerlässlich. Gleiches gilt für die Beurteilung, wann der Täter hinsichtlich Tatmotiv, Tatausführung oder Tatzweck bei einem Mord besonders verwerflich im Sinne der verfassungsrechtlichen Postulate gehandelt hat; ferner gilt es, die – straferschwerende - Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sowie anschließende Sicherungsverwahrung des Täters abzuwenden.
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