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weitere Tötungsdelikte: Fahrlässige Tötung, Tötung auf Verlangen u.a

Tötung auf Verlangen, Kindestötung, Fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge sowie Brandstiftung mit Todesfolge stellen neben Mord und Totschlag die weiteren Kapitaldelikte dar. Als Anwalt und Verteidiger, auf einzelnen Wunsch auch als Pflichtverteidiger, verteidige ich Sie hier kompetent und solide insbesondere in Darmstadt, Frankfurt, Friedberg, dem Wetteraukreis, Mainz, Ludwigshafen, Landau und Mannheim.

Fahrlässige Tötung
Fahrlässige Tötung liegt vor, wenn der Täter fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. „Fahrlässig“ bedeutet, dass der Täter bei seiner  Tat diejenige Art und Maß der Sorgfalt  außer Acht lässt, die bei man bei rückblickender Betrachtung der Gefahrenlage an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Täters stellen würde.

Zudem muss der Täter den Tod des Opfers auch  objektiv vorhergesehen haben können.

Tötung auf Verlangen
Eine sog. Tötung auf Verlangen liegt dann vor, wenn der Täter einen Menschen wie beim Totschlag zwar tötet; die Tötung aber auf ausdrücklichen und ernsthaften Wunsch des Opfers erfolgt; dem Täter gegenüber also wie ein Anstifter zur Tötung aufgetreten ist;  im Gegensatz zum Selbstmord – die Täterschaft überlassen hat.

Zumeist werden die Fälle der Tötung auf Verlangen im Zusammenhang mit Schwerstkranken diskutiert, die alleine nicht mehr in der Lage sind, ihr Leben zu beenden.  Sie sind zu unterscheiden von denjenigen Fällen, in denen bereits eine den Tatbestand des Totschlags oder Mordes ausschließendes Einwilligung des Opfers vorliegt.

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