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Zentraler Bereich des sog. Arzthaftungsrechts stehen die seitens der Patienten erhobenen Vorwürfe von Behandlungsfehlern, sog. „Kunstfehlern“ , mithin Vorwürfe fehlerhafter Diagnose und/ oder Therapie sowie Vorwürfe mangelhafter Aufklärung über die Sinn und Zweck, Perspektiven und Gefahren eines Eingriffs. Hierbei sind die Anforderungen an die Aufklärung auf den jeweils konkreten Einzelfall abzustellen. Auf ihr basiert die Zustimmung bzw. Einwilligung zu dem jeweiligen Eingriff. Ein Behandlungsfehler ist immer dann gegeben, wenn der sog. Standard guter ärztlicher Behandlung unterschritten wird; mithin das jeweilige Niveau ärztlicher Erfahrung, der sich in Bezug auf ein konkretes Behandlungsziel in Erprobungen bisher bewährt hat. Spezialnormen für das Arzthaftungsrecht gibt es ebenfalls nicht. Es gelten hier also die allgemeinen Haftungsgrundsätze des Zivilrechts. Problematisch im Arzthaftungsrecht ist das zivilrechtliche Verständnis der Fahrlässigkeit, das allein darauf abstellt, ob der Art in objektiver Hinsicht fahrlässig gehandelt hat. Hinzu kommen Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zum Nachteil des Arztes bei der Geltendmachung fehlender oder unzureichende Aufklärung, darauf sodann basierender unwirksamer Einwilligung, Behandlungsfehler sowie die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und der behaupteten Verletzung. Schreiben Sie uns. Anfragen beantworten wir binnen der nächsten 12 Stunden unter:
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