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Kosten

Entsprechend unserer Kanzleiphilosophie berechnen wir Ihnen keine Kosten, wenn Sie uns nach telefonischer Terminvereinbarung aufsuchen, um uns kennen zu lernen, uns kurz Ihre Situation vorstellen und wir gemeinsam überlegen, ob wir überhaupt die richtige Kanzlei für Sie sind.
Wir bieten dies an, da wir der Überzeugung sind, dass sich nur bei gegenseitigem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt partnerschaftlich die für Ihre konkrete Situation jeweils objektiv beste, wirtschaftlich effektivste, sowie maßgeschneiderte Lösung finden lässt.

Kommen wir zu dem Ergebnis, zusammen arbeiten zu wollen und besprechen konkret, wie wir Ihr Problem auch juristisch erfolgreich lösen können, gilt Folgendes:

In bankrechtlichen Streitigkeiten sind uns die gesetzlichen Gebühren des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) seitens der Bundesrechtsanwaltskammer vorgegeben. Dies bedeutet, dass sich die Höhe der Anwaltsgebühren nach der Höhe des Gegenstandswertes richtet. Für ein erstes Beratungsgespräch gilt die Besonderheit, dass die Gebühr Privatleuten gegenüber € 190,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer i.H.v.19 % nicht überschreiten darf. Bei entsprechend niedrigem Gegenstandswert ist die Erstberatungsgebühr naturgemäß auch entsprechend niedriger.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass Rechtsanwälte nicht mit einem reduzierten Gebührenrahmen für die Erstberatung werben dürfen (Urteil vom 03.08.2004, Az.: 4 U 94/04).

Anders verhält es sich im Strafrecht, wenn es darum geht, Sie konkret zu einem möglichst schonenden Ausgang des Verfahrens zu beraten. Häufig können erste Beratungen bereits zu ca. € 250,00 geleistet werden.
Im weiteren bestimmt dann die Schwierigkeit Ihrer Angelegenheit sowie der zu erwartende Zeitaufwand den Preis.
Gerade im Bereich des Strafrechts bietet es sich daher im beidseitigen Interesse an, Pauschalhonorare für die jeweiligen Verfahrensabschnitte individuell und bevor Sie uns beauftragen, zu vereinbaren.
In einfacher gelagerten Fällen, insbesondere dann, wenn Ihnen weder Untersuchungshaft noch eine Haftstrafe drohen, kann die Verteidigung häufig schon von Anfang bis Ende für nur € 1.000,00 geleistet werden.

Warum ist eine effektive und fachkundige Strafverteidigung häufig so kostspielig?

Eine fachkundige Strafverteidigung stellt sehr hohe Anforderungen an unsere zeitliche Verfügbarkeit und erfordert –gerade im Ermittlungsverfahren- unseren vollen zeitlichen Einsatz, da hier die Weichen für die spätere Hauptverhandlung gestellt werden.
Daher heißt es für uns, den übrigen Kanzleialltag stehen und liegen zu lassen, sobald wir erfahren, dass sich Sie oder Ihr Angehöriger im Polizeipräsidium oder –gewahrsam befinden.  Hier muss jede Minute genutzt, die Ermittlungsakte umgehend von der Staatsanwaltschaft angefordert, kopiert und durchgearbeitet werden. Daneben gilt es regelmäßig, Entlastungszeugen ausfindig zu machen sowie eigene Ermittlungen zu Ihrer Entlastung anzustellen; belastende Zeugenaussagen müssen mittels aussagepsychologischer Kenntnisse nach ihrer Widerlegbarkeit untersucht werden.

Grundsätzlich gilt: Zeitaufwand und Kosten sind am besten in das Ermittlungsverfahren investiert. Denn: nur hier lässt sich die stets drohende Hauptverhandlung noch optimal abwenden.
Denn: kommt es erst einmal zur Hauptverhandlung, ufern die Kosten aus, indem Gerichtskosten, Zeugen- und Sachverständigenkosten zu den übrigen mit der Rolle als Angeklagter in einer Hauptverhandlung einhergehenden Unannehmlichkeiten hinzukommen.

Hilft denn eine Rechtschutzversicherung ?

Leider treten Rechtschutzversicherungen in Strafsachen dann nicht ein, wenn die vorsätzliche Begehung einer Straftat im Raum steht.
Je nach Versicherungsvertrag kommen die Rechtschutzversicherungen indes dann für die Anwalts- und Gerichtskosten dann auf, wenn Ihnen lediglich die fahrlässige Begehung einer Straftat vorgeworfen wird.

Zudem übernehmen viele Rechtschutzversicherungen zur Abwendung von Untersuchungshaft die Kosten für eine Kaution in der Regel in Höhe bis € 50.000,00.

Pflichtverteidigung – oder: wann zahlt der Staat meinen Anwalt?

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, dass wir Ihnen auch als sog. Pflichtverteidiger zur Seite stehen, indem wir beim Gericht unsere sog. Beiordnung
als Pflichtverteidiger für Sie beantragen.

Der Staat stellt Ihnen auf diese Weise allerdings nur dann einen Anwalt zur Seite, wenn Sie sich seit bereits mehr als 90 Tagen in Untersuchungshaft befinden und/ oder dem Gericht als Ausgang des Verfahrens eine Haftstrafe von mehr als einem Jahr plausibel erscheint.

Ist dies nicht der Fall, ordnen die Gerichte regelmäßig keinen Pflichtverteidiger bei. Vielmehr stellen sie sich auf den Standpunkt, dass der mittellose Beschuldigte in derartigen Fällen sodann überhaupt keines Verteidigers bedarf.
Eine trügerische Sichtweise – denn gerade hier lassen sich ein gerichtliches Verfahren und die damit zumeist verbundenen, für das Führungszeugnis relevanten, Vorstrafen durch frühzeitige engagierte Verteidigerarbeit im Ermittlungsverfahren vermeiden.

Der größte Nachteil der Pflichtverteidigung besteht darin, dass die Gerichte den Pflichtverteidiger regelmäßig zu spät bestellen; nämlich erst dann, wenn seitens der Staatsanwaltschaft Verdachtsmomente bereits dergestalt zusammengetragen sind, dass eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist. Die Ansammlung derartiger Verdachtsmomente gilt es jedoch gerade zu verhindern, so dass die Pflichtverteidigung leider nur selten eine wirkliche Alternative darstellt.