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Effektive und fachkundige Strafverteidigung erscheint häufig kostspielig, denn eine professionelle Verteidigung stellt sehr hohe Anforderungen an meine zeitliche und gesitige Verfügbarkeit. Gerade im Ermittlungsverfahren erfordert sie meinen vollen zeitlichen Einsatz, da hier die Weichen für die spätere Hauptverhandlung gestellt werden. Denn hier muss jede Minute genutzt, die Ermittlungsakte umgehend von der Staatsanwaltschaft angefordert, kopiert und durchgearbeitet werden. Daneben gilt es regelmäßig, Entlastungszeugen ausfindig zu machen sowie eigene Ermittlungen zu Ihrer Entlastung anzustellen; belastende Zeugenaussagen müssen mittels aussagepsychologischer Kenntnisse nach ihrer Widerlegbarkeit untersucht werden. Dies bedeutet dann insbesondere auch meinen Einsatz außerhalb der üblichen Bürozeiten, nachts sowie an den Wochenenden; häufig zugleich den Einsatz von Mitarbeitern, die das Beweismaterial sichten und umfangreiche Kopien der Sie belastenden Ermittlungsakte anfertigen. Sobald ich also erfahre, dass Sie oder Ihr Angehöriger sich im Polizeipräsidium oder –gewahrsam befinden, bedeutet dies also für mich, den übrigen Kanzleialltag, meine Familie und mein Privatleben stehen und liegen zu lassen. Denn grundsätzlich gilt: Zeitaufwand und Kosten sind am besten in das Ermittlungsverfahren investiert. Denn: nur hier lässt sich die stets drohende Hauptverhandlung noch optimal abwenden. Kommt es hingegen erst einmal zur Hauptverhandlung, ufern die Kosten aus, indem Gerichtskosten, Zeugen- und Sachverständigenkosten zu den übrigen mit der Rolle als Angeklagter in einer Hauptverhandlung einhergehenden Unannehmlichkeiten hinzukommen. Kosten konkret Entsprechend meiner Kanzleiphilosophie berechne ich Ihnen keine Kosten, wenn Sie mich nach telefonischer Terminvereinbarung aufsuchen, um mich kennen zu lernen, mir kurz Ihre Situation vorstellen und wir gemeinsam überlegen, ob ich überhaupt der richtige Anwalt für Sie bin. Ich biete dies an, da ich der Überzeugung bin, dass sich nur bei gegenseitigem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt partnerschaftlich die für Ihre konkrete Situation jeweils objektiv beste, wirtschaftlich effektivste, sowie maßgeschneiderte Lösung finden lässt. Kommen wir zu dem Ergebnis, zusammen arbeiten zu wollen und besprechen konkret, wie wir Ihr Problem auch juristisch erfolgreich lösen können, gilt Folgendes: im Strafrecht, wenn es darum geht, Sie konkret zu einem möglichst schonenden Ausgang des Verfahrens zu beraten, können erste –einen Überblick über das gesamte Verfahren vermittelnde Beratungen bereits zu ca. € 250,00 geleistet werden. Im weiteren bestimmt dann die Schwierigkeit Ihrer Angelegenheit sowie der zu erwartende Zeitaufwand den Preis. Gerade im Bereich des Strafrechts bietet es sich daher im beidseitigen Interesse an, Pauschalhonorare für die jeweiligen Verfahrensabschnitte individuell und bevor Sie mich beauftragen, zu vereinbaren. In einfacher gelagerten Fällen, insbesondere dann, wenn Ihnen weder Untersuchungshaft noch eine Haftstrafe drohen, kann die Verteidigung häufig schon von Anfang bis Ende für nur € 1.000,00 geleistet werden. Hilft denn eine Rechtschutzversicherung im Strafrecht ? Leider treten Rechtschutzversicherungen in Strafsachen dann nicht ein, wenn die vorsätzliche Begehung einer Straftat im Raum steht. Je nach Versicherungsvertrag kommen die Rechtschutzversicherungen indes dann für die Anwalts- und Gerichtskosten dann auf, wenn Ihnen lediglich die fahrlässige Begehung einer Straftat vorgeworfen wird. Zudem übernehmen viele Rechtschutzversicherungen zur Abwendung von Untersuchungshaft die Kosten für eine Kaution in der Regel in Höhe bis € 50.000,00. Pflichtverteidigung – oder: wann zahlt der Staat meinen Anwalt? Im Einzelfall bin ich gerne auch immer wieder bereit, Ihnen auch als sog. Pflichtverteidiger zur Seite stehen, indem wir beim Gericht meine sog. Beiordnung als Pflichtverteidiger für Sie beantragen. Der Staat stellt Ihnen auf diese Weise dann einen Anwalt zur Seite, wenn Sie sich in Untersuchungshaft befinden, wenn Ihnen ein Berufsverbot droht, ein Verbrechen zur Last gelegt wird und/oder Sie bei Begehung der Tat noch unter Bewährung stehen und Ihnen sonach ein Bewährungswiderruf droht. Treffen all diese Voraussetzungen indes nicht zu, ermittelt indes die Staatsanwaltschaft noch, und hat sie noch nicht Anklage erhoben, ordnet Ihnen der Staat hingegen keinen Pflichtverteidiger bei. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, dass der mittellose Beschuldigte in derartigen Fällen sodann überhaupt keines Verteidigers bedarf. Eine trügerische Sichtweise – denn gerade hier lassen sich ein gerichtliches Verfahren und die damit zumeist verbundenen, für das Führungszeugnis relevanten, Vorstrafen durch frühzeitige engagierte Verteidigerarbeit im Ermittlungsverfahren vermeiden. Der größte Nachteil der Pflichtverteidigung besteht also darin, dass die Gerichte den Pflichtverteidiger in derartigen Fällen regelmäßig zu spät bestellen; nämlich erst dann, wenn seitens der Staatsanwaltschaft Verdachtsmomente bereits dergestalt zusammengetragen sind, dass eine spätere und zugleich erhebliche Verurteilung wahrscheinlich ist. Die Ansammlung derartiger Verdachtsmomente gilt es jedoch gerade zu verhindern, so dass die Pflichtverteidigung leider nur selten eine wirkliche Alternative darstellen. Daneben handelt es sich bei der Annahme, der Staat „zahle“ einem mittellosen Beschuldigten den Anwalt, um ein weit verbreitetes Missverständnis. Zwar tritt der Staat mit den Verteidigerkosten in Vorleistung. Allerdings wird er in der Folgezeit immer wieder bestrebt sein, sich die auf diese Weise für Sie verauslagten Kosten bei Ihnen zurück zu holen. Schreiben Sie uns. Anfragen beantworten wir binnen der nächsten 12 Stunden unter:
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Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können oder Tel. 0621 33 58 356 Mobil 0172 730 37 73. Anwalt für Verteidigung und Nebenklage und Pflichtverteidiger auf Wunsch für Kapitalstrafsachen (Mord, alle Tötungsdelikte), Betäubungsmittel (Drogen), Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht für die Orte Mannheim, Frankfurt, Hanau, Wetterau, Wiesbaden, Worms, Bad Homburg, Bad Nauheim, Bad Vilbel, Bensheim, Darmstadt, Friedberg, Gießen, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Königstein, Limburg, Ludwigshafen, Mainz, Alzey, Nidda, Offenbach, Seligenstadt, Weinheim Ich kann nur dann für Sie tätig werden, wenn mir eine Vollmacht vorliegt. Weitere Vollmachten finden Sie unter "Formulare/ Downloads "
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