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Arztstrafrecht

Arztstrafrecht bedeutet Verteidigung insbesondere gegen den Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung, Sterbehilfe auf Verlangen des Patienten, Schwangerschaftsabbruch, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse,  Abrechnungsbetrug zum Nachteil des Privatpatienten bzw. der kassenärztlichen Vereinigung in der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung,  unterlassenen Hilfeleistung sowie Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 9 I MBO).

Insbesondere gilt es hier, ein Berufsverbot oder Widerruf bzw. Ruhen der Approbation zu verhindern.

Bei den Straftatbeständen zum Schutz der sog. körperliche Unversehrtheit ist bemerkenswert, dass das Gesetz auch bei dem de lege artis geführten Heileingriff zunächst den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt sieht, deren Tatbestandsmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit erst bei Vorliegen einer (tatbestandsausschließenden oder rechtfertigenden) Einwilligung seitens des Patienten bzw. seines rechtlichen Vertreters (Eltern, Betreuer, Vorsorgebevollmächtigter) entfällt. Die Einwilligung ist nur dann wirksam erteilt, wenn der Einwilligende nach entsprechender Aufklärung ihre Tragweite beurteilen kann, mithin noch einwilligungsfähig ist und die Einwilligung ausdrücklich äußert. Zudem muss das Erteilen der Einwilligung dem freien Willen des Patienten entsprechen; ihr dürfen also weder Drohung, Zwang noch vorausgegangen sein.

Problematisch ist die naturgemäß häufig gegebene Situation, dass ein Heileingriff zeitlich nicht aufschiebbar ist, der Patient indes komatös ist oder aufgrund schlechter körperlicherer Verfassung nicht mehr einwilligungsfähig. In diesen Fällen ist dann auf eine sog. mutmaßliche Einwilligung abzustellen; also anhand der persönlichen Lebensumstände des Patienten und dessen Interessen danach zu fragen, ob der Patient unter den gegebenen Umständen seine Zustimmung zu der Heilbehandlung erteilt hätte.

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