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Bei Anklage

Bitte wenden Sie sich spätestens mit Erhalt der Anklageschrift an mich. Denn auch hier haben wir noch die Möglichkeit, im sog. Zwischenverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens und damit die Hauptverhandlung zu verhindern.

In den Fällen, in denen dies einmal nicht möglich bzw. nicht wünschenswert ist, da noch immer realistische Aussichten auf einen Freispruch bestehen, werden wir die Hauptverhandlung gemeinsam vorbereiten. Hierzu gehören auch Fragen wie diejenige der Befangenheit des Gerichts, weiterer Beweisanträge, der Einlassung zur Sache, der Benennung, Rolle und des Umgangs mit Zeugen, der Vernehmung von Zeugen, des Geständnisses, des sog. Deals, sowie des letzten Wortes. 

In der Sprache des Gesetzes wird der Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens mit Erhebung der Anklage und in der Anklageschrift nunmehr „Angeschuldigter“ genannt; mit Eröffnung des Hauptverfahrens „Angeklagter“.

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht also, ob es über die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft überhaupt verhandeln will. Dies ist immer dann der Fall, wenn aus Sicht des Gerichts eine Verurteilung als hinreichend wahrscheinlich gilt. Mithin stellt die Zulassung der Anklage seitens des Gerichts auch ein gewisses Präjudiz dar.

Doch selbst nach Zulassung der Anklage besteht noch die Möglichkeit, mittels eines Strafbefehls die Hauptverhandlung zu vermeiden.

Mit Anklage, Hauptverhandlung und Urteil stellt sich gleichermaßen die Frage nach Rechtskraft,  Rechtsmittel (Berufung, Revision), Nebenstrafe wie Einziehung und Verfall; Strafe, nachträgliche Gesamtstrafe, Bewährung und Vorstrafe.

Im Rahmen der Strafe sind Geldstrafe und Freiheitsstrafe zu unterscheiden; hier relevante Frage ist dürfte diejenige eines „vorbestraft“ sein.
Jede Verurteilung führt bereits zu einem „vorbestraft“ sowie einem Eintrag in das Bundeszentralregister (BZRG); doch sind erst Strafen ab einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen (entsprechend 3 Monaten Freiheitsstrafe) für den Eintrag im  BZRG relevant in der Form, dass sodann auch ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgt. 

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