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– Recht der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind durch die neuerliche Diskussion um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage wieder in aller Munde. Eine weitere Aktualität der Materie bedingt sich durch den Umstand, dass wir dank heutiger Medizin immer älter werden. Gleichzeitig sind wir auch in jungen Jahren Unfallgefahren im Straßenverkehr oder Sport immer stärker ausgesetzt. Damit einhergehend steigt allerdings auch die Anzahl der unter vormundschaftsgerichtlicher, also „staatlicher“ Betreuung stehender Menschen stetig an. Die ursprüngliche Situation: Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch die zum 1. Januar 1992 in Kraft getretene Novellierung der §§ 1896 ff BGB geschaffen. Mithin bedeutet rechtliche, „staatliche“ Betreuung rechtliche Vertretung in der Weise, wie ein Kind durch seine Eltern vertreten wird. Dabei ist die rechtliche Betreuung an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Das gesetzgeberische Ziel der seinerzeitigen Gesetzesreform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem freien und selbstbestimmten Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl des Betreuten der Maßstab des Handelns des Betreuers nach § 1901 und § 1906 BGB., wobei laut dem Gesetz das Wohl des Betreuten vorrangig durch den Betroffenen selbst zu bestimmen ist. Mithin soll die Betreuung nicht der „Erziehung“ oder der Durchsetzung gesellschaftlicher Wertmaßstäbe dienen. Leider ist dieser gute Vorsatz in der betreuungsrechtlichen Praxis, insb. nach dem 2. Betreuungsänderungsgesetz (2005), schon praktisch kaum mehr durchführbar. Die heutige Situation; insb. nach dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz: Vor dem Hintergrund des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes hat die Anwaltschaft das Institut der Vorsorgevollmacht immer mehr, insbesondere auch in Hinblick auf die dringend ratsame Gestaltung eines Innenverhältnisses, verfeinert. Denn die Würde des Menschen ist zu kostbar, um sie Glück oder Zufall zu überlassen…: Warum ist „staatliche Betreuung“ insbesondere heute unbefriedigend? Um ein Betreuungsverfahren gegen eine Person einzuleiten, genügt jeder –auch unberechtigte- Hinweis gegenüber dem Vormundschaftsgericht, diese sei „betreuungsbedürftig“. In vielen Fällen stellt das Vormundschaftsgericht fest, dass sich unter den nahen Verwandten des Betroffenen keine geeignete Person befindet und bestellt sonach von Amts wegen einen sog. Berufsbetreuer; ebenso, wenn sich keine nahen Verwandten mehr finden. Leider existiert bis heute kein Berufsbild des sog. „Berufsbetreuers“, so dass grundsätzlich jede Person diese Tätigkeit entgeltlich und gewerblich ausüben kann. Da der Berufsbetreuer seit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz aus dem Jahre 2005 im Durchschnitt nur ca € 100,00 monatlich für seine Tätigkeit pro betreuter Person erhält, und gleichzeitig von diesen Einnahmen sein Büro und weitere Auslagen selbstständig bestreiten muss, „verwaltet“ er sonach durchschnittlich 50 – 80 „Betreute“ gleichzeitig“. Mithin ist der Aufbau einer persönlichen Beziehung und das Eingehen auf individuelle Befindlichkeiten des „Betreuten“ von vornherein unmöglich. Vor dem Hintergrund, dass der „Betreuer“ als gesetzlicher Vertreter zu umfassenden Eingriffen in das Intimleben des „Betreuten“ wie Post- und Besuchskontrolle, Wohnungsauflösung, Heimunterbringung und medizinische Maßnahmen von Gesetzes wegen befugt ist, zeigt sich hier eine mehr als unbefriedigende Situation. Und eine Abhilfe ? Eine Perspektive bietet hier die Möglichkeit, in gesunden Tagen eine sog. Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung zu errichten. Auf diese Weise bestimmt man zunächst die Vertrauensperson, von der man im Falle eigener Handlungsunfähigkeit gegenüber Ärzten und Banken vertreten werden möchte, selbst. Sobald eine wirksame Vorsorgevollmacht existiert, kann sich das staatliche Betreuungsverfahren nicht mehr in Gang setzen. Was genau ist dann eine Vorsorgevollmacht? Hierbei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, durch welchen man in gesunden Tagen eine Vertrauensperson für den Fall der tatsächlich eigenen Handlungsunfähigkeit bestimmt. Dieser sollte auch notariell beurkundet sein. Da eine Vorsorgevollmacht nur dann rechtliche und das staatliche Betreuungsverfahren ausschaltende Wirksamkeit entfaltet, müssen dem Bevollmächtigten hierbei in einem ersten Teil des Vertrages dieselben weitreichenden Befugnisse eingeräumt werden, über die der vormundschaftsgerichtlich bestellte Betreuer ohnehin verfügt. Gleichzeitig ist es indes möglich und unbedingt ratsam, in einem weiteren Teil dieses Vertrages mit dem Bevollmächtigten individuell zu gestalten, auf welche Art und Weise, insbesondere ab welchen Zeitpunkt der Vollmachtgeber die Vollmacht auszuüben wünscht. Es bietet sich an, zusammen mit der Vorsorgevollmacht auch weitere Anweisungen in Gestalt einer Patientenverfügung über die gewünschte medizinische Behandlung im Falle der Handlungsunfähigkeit zu treffen. Ich besitze bereits Vordrucke zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung… Sofern Sie bereits Vordrucke zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung besitzen, sollten diese dringend rechtlich auf ihre Geeignetheit, die Möglichkeit des staatlichen Betreuungsverfahrens auszuschließen, überprüft werden. Häufig rechtlich unwirksam und vermögen deshalb das staatliche Betreuungsverfahren nicht auszuschließen, weil dem Bevollmächtigten gegenüber dem Rechtsverkehr nicht die gleichen rechtlichen Befugnisse, die das Gesetz dem vormundschaftsgerichtlich bestellten Betreuer gibt, einräumt. Auch sind sie zumeist nicht notariell beurkundet. In vielen Fällen sind Personen bevollmächtigt, die das Vormundschaftsgericht aufgrund ihres eigenen Alters, räumlicher Entfernung oder Interessenkollisionen, für ungeeignet hält. Insbesondere sind sie für Sie unbefriedigend und bergen versteckte Gefahren , weil diese Vordrucke nicht die Möglichkeit der Regelung des internen Verhältnissen zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten regeln, so dass Sie diesem willkürlich ausgesetzt sind. Weiterhin sehen diese Formulare keinerlei Kontrollmechanismen zur Wahrung Ihrer Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten, etwa einen Kontrollbevollmächtigten, vor. Daneben setzt sich auch Ihr Bevollmächtigter ungeahnten rechtlichen Risiken aus, da er Ihren Erben zustehende Auskunftsansprüche betreffend die Zeit der Vollmachtsausübung in aller Regel nicht erfüllen kann. Dadurch sind kostspielige Rechtstreitigkeiten innerhalb der Familie vorprogrammiert. Wie dann sorge ich optimal vor? Mit der Entscheidung für eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht haben Sie bereits alles getan, um nicht zum staatlichen „Betreuungsfall“ zu werden. Insbesondere sollte diese notariell beurkundet sein sowie insbesondere das interne Verhältnissen zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten regeln. Weiterhin sollte sie Ihnen Kontrollmechanismen offenhalten und auch eine Regelung für die Situation des überraschenden Ausfalls des Bevollmächtigten vorsehen. Als auf dieses Gebiet spezialisierte Rechtsanwältinnen beraten wir Sie gerne näher in einem ersten Gespräch. Die Komplexität dieser Materie haben wir darüber hinaus versucht, in einer in unserer Kanzlei erhältlichen Broschüre zusammen zu fassen.
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