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Opferhilfe

Opferrecht, mithin Opferhilfe, Vertretung der Geschädigten einer Straftat

Der Leitgedanke (die ratio legis) des deutschen Opferhilfegesetzes ist die Verantwortung des Staates, seine Bürger vor Gewalttaten und Schädigungen durch kriminelle Handlungen zu schützen, da er der Träger des Gewaltmonopols und der Verbrechensverhütung und –bekämpfung sei. Dieser Gedanke ist bereits Ausfluss des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG; zugleich Leitgedanke des entsprechenden Urteils des Bundessozialgerichts vom 7. 11. 1979.

Ziel der anwaltlichen Tätigkeit auf diesem Gebiet

Hier dient die anwaltliche Tätigkeit ausschließlich dem Opferschutz, mithin dem Schutz der durch eine Straftat geschädigten Person.

Dieser ist bereits deswegen vonnöten, da der Staat den Opfern von Straftaten einerseits ihre Rolle als Zeugen im Verfahren nicht abnehmen kann; gleichzeitig indes dringend verhindert werden muss, dass das Opfer einer Straftat hierbei das Geschehene nochmals neu durchleben und damit erneut Gefahr läuft, auch psychischen Schaden zu nehmen.
Denn zumeist sind Opfer von Straftaten besonders auch psychisch stark betroffen.

Wie lässt sich hier das Opfer effektiv und erfolgreich schützen?

Eine elementare Voraussetzung erfolgreichen Opferschutzes besteht zunächst darin, dem Opfer weitere Vernehmungen zu ersparen, zumal Vernehmungen der Geschädigten gerade in den Körperverletzungs-, Tötungs- , sowie insbesondere Sexualdelikten regelmäßiger umfassender und intensiver sind als im übrigen Bereich des Strafrechts. Grund hierfür ist die relativ höhere Falschbelastungsquote in diesem Bereich sowie der Umstand, dass sich hier in der Regel die Aussage des Beschuldigten und diejenige der Geschädigten gegenüberstehen, ohne dass weiteres Beweismaterial existiert.

Hinzu kommt, dass man einhergehend mit der statistisch bekanntermaßen erwiesenen erhöhten Falschbelastungsquote im Sexualstrafrecht häufig gerade dem tatsächlichen Opfer skeptisch gegenübertritt. Mithin gilt es also, auf ein Geständnis des Beschuldigten hinwirken, um so dem Opfer weitere Vernehmungen zu ersparen.

Daneben erfordert erfolgreicher und effektiver Opferschutz die Gewährleistung eines fairen, insbesondere schonenden Verfahrens für das Opfer; dies auch durch Ermöglichen von Transparenz für das Opfer, indem dieses Einblicke in den Verfahrensablauf gegenüber dem Beschuldigten erhält, verstehen lernt, weshalb die Verteidigung bestimmte Fragen an das Opfer stellen kann und erwartungsgemäß stellen wird. Naturgemäß hat eine gute Opfervertretung hier unzulässige Fragen seitens der Verteidigung an das Opfer als solche zu erkennen und abzuwehren.

Auch ist das zumeist dann als Nebenkläger vertretene Opfer mit umfassenden Verfahrensrechten, insbesondere auch dem Recht auf Akteneinsicht ausgestattet; die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens rundet den Opferschutz dahingehend ab, als dem Opfer hiermit bereits im Strafverfahren die Möglichkeit gegeben wird, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche, mithin zivilrechtliche Ansprüche, gegenüber dem Beschuldigten geltend zu machen, ohne hierfür im Anschluss an das Strafverfahren ein weiteres belastendes Zivilverfahren anstrengen zu müssen.

Psychologisch führen im Ergebnis zumeist das Gebrauchmachen dieser Möglichkeiten der aktiven Einflussnahme auf das Verfahren zum Verlassen der Opferrolle.

Juristische Instrumentarien

Sofern Sie Opfer einer Straftat wurden, bleibt Ihnen in aller Regel nicht erspart, das von Ihnen erlebte Geschehen im Wege einer Zeugenaussage in den Prozess einzuführen. Hier beraten wir Sie einfühlsam darüber, ob Sie Ihre Rechte im Verfahren gegen den Täter sodann durch unsere Einschaltung als Zeugenbeistand wahrnehmen möchten oder von Ihrem Recht der Nebenklage Gebrauch machen möchten. Selbstverständlich können Sie uns auch als Nebenklagevertreter für sich einsetzen. Dies ist zumeist ratsamer, da Sie als Nebenkläger mit umfassenden Verfahrensrechten,  - im Gegensatz zu einem Zeugen - insbesondere dem Recht auf Akteneinsicht sowie das Anwesenheitsrecht während der gesamten Verhandlung, ausgestattet sind und somit aktiv Einfluss auf den Prozess nehmen können.

Darüber hinaus beraten wir Sie über die Möglichkeit der Ergänzungspflegschaft bei mangelnder Verstandesreife des Zeugen sowie über die Voraussetzungen eines Adhäsionsverfahrens.

Warum gerade eine Verteidigerin als Vertreterin der Opfer?

Professioneller Dialog mit der Verteidigung erfordert vollumfängliche Kenntnis sämtlicher prozessualer Besonderheiten des Strafverfahrens. Denn nur so lässt sich mit der Verteidigung auf Augenhöhe über Ihre Interessen als Opfer, beispielsweise das Ersparen von Vernehmungen fair verhandeln und vermeiden, dass sich Geschädigte mangels Kenntnis der prozessualen Besonderheiten einschüchtern lassen und gewährleistet dem Opfer ein schonendes und faires Verfahren.
Dies allerdings ist nur möglich, wenn man in der Rolle des Opfervertreters das Verfahren auch von der „anderen Seite“, also der Seite der Verteidigung her kennt.