Opferrecht, mithin Opferhilfe, Vertretung der Geschädigten einer Straftat
Anwalt in der Opferhilfe?
Hier dient die anwaltliche Tätigkeit ausschließlich dem Opferschutz, mithin dem Schutz der durch eine Straftat geschädigten Person. Als auf den Opferschutz spezialisierte Anwältin helfe ich Ihnen im Umkreis von Frankfurt, Mannheim, Mainz und Friedberg, Ihre Rechte auf eine Sie schonende sowie empathische Weise zu wahren.
Gesetzlich verankerter Opferschutz, insbesondere durch Nebenklage und weitgehende Schutzrechte in der StPO ist bereits deswegen vonnöten, da der Staat den Opfern von Straftaten einerseits ihre Rolle als Zeugen im Verfahren nicht abnehmen kann. Gleichzeitig ist indes dringend zu verhindern, dass das Opfer einer Straftat hierbei das Geschehene nochmals neu durchleben und damit erneut Gefahr läuft, auch psychischen Schaden zu nehmen. Denn zumeist sind Opfer von Straftaten besonders auch psychisch stark betroffen. Hier gilt es, die Schutzrechte der Strafprozessordnung für den Verletzten auf dem Weg zwischen der Strafanzeige/ ersten Vernehmung bis hin zur Strategie in der Hauptverhandlung optimal anzuwenden. Gleichzeitig geht es darum, die Persönlichkeitsrechte des Verletzten bei gleichzeitiger Stärkung seiner Handlungskompetenz im Verfahren zu wahren.
Bei Gericht können ggf. Anordnungen zum Schutz vor weiteren Übergriffen oder Belästigungen durch den Täter beantragt werden.
Auch kann Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend gemacht werden; daneben kann auch eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragt werden.
Gerne benenne ich Ihnen auch Beratungsstellen, in denen Sie für Ämtergängen und Zeugenbegleitung auf Wunsch auch psychologische Hilfe erhalten.
Der Leitgedanke (die ratio legis) des deutschen Opferhilfegesetzes ist die Verantwortung des Staates, seine Bürger vor Gewalttaten und Schädigungen durch kriminelle Handlungen zu schützen, da er der Träger des Gewaltmonopols und der Verbrechensverhütung und –bekämpfung sei. Dieser Gedanke ist bereits Ausfluss des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG; zugleich Leitgedanke des entsprechenden Urteils des Bundessozialgerichts vom 7. 11. 1979.
Anwalt für Verteidigung und Nebenklage und Pflichtverteidiger auf Wunsch für Kapitalstrafsachen (Mord, alle Tötungsdelikte), Betäubungsmittel (Drogen), Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht für die Orte Mannheim, Frankfurt, Hanau, Wetterau, Wiesbaden, Worms, Bad Homburg, Bad Nauheim, Bad Vilbel, Bensheim, Darmstadt, Friedberg, Gießen, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Königstein, Limburg, Ludwigshafen, Mainz, Alzey, Nidda, Offenbach, Seligenstadt, Weinheim
Damit ich Ihnen weiterhelfen kann, senden Sie mir bitte Mandantenfragebogen & Vollmacht zu.