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Medizinrecht, also Arztrecht, ist eine Ansammlung von Einzelgesetzen und Normen, die den Arzt, seine Berufsausübung sowie den Patienten betreffen; im Gegensatz zu bspw. Strafrecht oder Familienrecht ist es nicht speziell in einem eigenen Gesetzbuch kodifiziert.
Im Medizinrecht berate ich auf der Seite des Arztes mit Schwerpunkt im Arzthaftungsrecht und Arztstrafrecht. Im Arzthaftungsrecht wehre ich Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen aufgrund behaupteter Behandlungsfehler („Kunstfehler“) sowie Aufklärungs- und Organisationsfehler für Sie ab. Daneben vertrete ich Sie vor Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen und berate/ vertrete Sie im Bereich der Krankenhausträgerhaftung, im Vertragsarztrecht , Berufs- und Approbationsrecht, im ärztliches Gebührenrecht , bei Praxisübernahme/ -abgabe sowie dem Dienst- und Arbeitsrecht sowie Gesellschafts- und Vertragsrecht der Heilberufe. Arzthaftungsrecht, also die zivilrechtliche Betrachtungsweise des dem Arzt seitens des Patienten gemachten Vorwurfs sowie Arztstrafrecht gehen häufig miteinander einher. Zentraler Ansatzpunkt strafrechtlich wie zivilrechtlich ist der Begriff der Fahrlässigkeit, wobei die strafrechtliche Betrachtungsweise der Fahrlässigkeit auch die subjektive Fahrlässigkeit mit einbezieht; im Ergebnis also noch enger gefasst ist. Dies bedeutet, dass der Arzt nicht nur objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben muss, sondern darüber hinaus auch subjektiv, also aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten, in der Lage gewesen wäre, dem objektiv erforderlichen Maß an Sorgfalt zu genügen. Ein weiterer Unterschied zwischen Arztstrafrecht und Arzthaftungsrecht besteht darin, dass das Arztstrafrecht keine Beweiserleichterungen kennt. Insbesondere kennt das Arztstrafrecht im Gegensatz zum Arzthaftungsrecht keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Arztes. Auch können fehlende oder unzureichende Aufklärung und eine darauf sodann basierende unwirksame Einwilligung nur dann geltend gemacht werden, wenn sie dem Arzt positiv nachgewiesen werden können. Gleiches gilt für Behandlungsfehler sowie die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und der behaupteten Verletzung (Verletzungserfolg). Oftmals ist es im Bereich des Medizinrechts auch möglich, eine teure und langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Sollte dies einmal nicht gelingen, werde ich für Sie einen geltend gemachten Anspruch auch gerichtlich, soweit erforderlich auch bundesweit, abwehren. Hinsichtlich des Prozessrisikos sowie der etwaigen Erfolgsaussichten eines Prozesses berate ich Sie umfassend. Schreiben Sie uns. Anfragen beantworten wir binnen der nächsten 12 Stunden unter:
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oder Tel. 0621 33 58 356 Mobil 0172 730 37 73. Anwälte für Ärzte & Vorsorge für die Orte Mannheim, Frankfurt, Hanau, Wetterau, Wiesbaden, Worms, Bad Homburg, Bad Nauheim, Bad Vilbel, Bensheim, Darmstadt, Friedberg, Gießen, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Königstein, Limburg, Ludwigshafen, Mainz, Alzey, Nidda, Offenbach, Seligenstadt, Weinheim
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