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Sexualstrafrecht

Zum Bereich des Sexualstrafrechts zählen insbesondere Tatbestände wie sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie sowie Exhibitionismus; §§ 174 – 183 StGB.
Aufgrund der Sensibilität der Materie ergeben sich hier weitreichende besondere Anforderungen an die Verteidigung.

Besonderheiten gegenüber den übrigen Bereichen der Strafverteidigung

Ist die Rolle als Beschuldigter oder sogar Angeklagter eines Strafverfahrens bereits sehr unangenehm und löst sie leider häufig gesellschaftliche wie soziale Folgen aus, so gilt dies bei Vorwürfen auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts umso mehr. Vorverurteilungen sind hier die Regel; die Situation peinlich und sehr emotionsbelastet.
Mithin gilt es hier noch mehr, besondere Diskretion zu bewerkstelligen; eine Hauptverhandlung trotz der Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 171b, 172 GVG um jeden Preis zu vermeiden; Schadensminimierung, bei gegebener Schuld häufig auch mittels des Rechtsinstituts des sog. Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) zu betreiben sowie die Öffentlichkeitswirkung zu verhindern.

Naturgemäß muss hier das Vertrauen zwischen Anwalt und Mandant muss noch stimmiger sein.

Hinzu kommt, dass die Ermittlungsbehörden, insbesondere die Polizei, hier zumeist noch unsanfter mit dem Beschuldigten umgehen als in den anderen Bereichen des Strafrechts.
Und auch wenn das Verfahren noch glimpflich mit „nur“ einer Geldstrafe endet, bleibt der Beschuldigte immer wieder Zwangsmaßnahmen wie Speichelprobe, Gegenüberstellung, sowie Gentests ausgesetzt.

Die Position des Beschuldigten ist auch deshalb häufig ungünstiger als in allen anderen Strafverfahren, da hier zumeist Situationen geschildert und vorgeworfen werden, in denen Entlastungszeugen naturgemäß nicht vorhanden sind. Vielmehr handelt es sich um Situationen, die lange zurückliegen, so dass auch im übrigen keine Beweismittel mehr existieren.

Mithin stehen sich die Aussage von Beschuldigtem und Opfer gegenüber; die Falschbelastungsquote ist hier leider besonders hoch. Gerade hier sind Vorwürfe schnell erhoben, und in ihrer Belastung sehr schwerwiegend.

Weiterhin lässt sich eine Voreingenommenheit der Gerichte verzeichnen, denn das Opfer erregt häufig Mitleid, so dass man dazu neigt, die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu beschneiden. Mithin ist die Vorverurteilung entgegen der Unschuldsvermutung traurige Realität – und für uns: Aufforderung zum Kampf.

Besondere prozessuale Besonderheiten

In prozessualer Hinsicht erfordert die Verteidigung hier insbesondere den souveränen Umgang mit „opferschützenden“ Instituten wie etwa der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; der Videovernehmung gem. § 247 a StPO sowie der Videoübertragung zum abwesenden Angeklagten, § 247 StPO und der audio-visuellen Aufzeichnung der Belastungsaussage

Besondere Anforderungen an die Verteidigung im übrigen:

Fachlich muss die Verteidigung gerade hier aufgrund der erhöhten Fehlbelastungsquote über besondere Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der Aussagepsychologie sowie der Beurteilung von Glaubwürdigkeit und Zeugenbefragung verfügen.
Revisionssicheres Verhandeln, Akten- und Tatortkenntnis, Verhandlungsstrategien und Verfahrenskompetenz sind selbstverständlich.

Weiterhin ist hier interdisziplinäres Arbeiten sowie das Verfügen über entsprechende Kontakte zu Sachverständigen vor dem Hintergrund der Einholung von Glaubwürdigkeitsgutachten über die Belastungsaussage vonnöten.

Weiterhin erfordert eine erfolgreiche Verteidigung auf diesem Gebiet Sicherheit in der Auswahl und der Kontrolle des psychologischen)Sachverständigen sowie in Analyse und Kritik von aussagepsychologischen und psychiatrischen Gutachten;
erfahrenen Umgang mit aussagepsychologischen Gutachten sowie psychiatrischen Gutachten zur Aussagetüchtigkeit sowie zur De- und Exkulpation gem. § 20, 21 StGB.
Erfolgversprechend ist ferner die Fähigkeit, die Gutachterfähigkeit als solche prüfen und kontrollieren zu können; dies in der Regel mittels methodenkritischer Stellungnahme oder erfolgreich formulierten Beweisantrags zur Einholung eines zweiten Gutachtens.

Persönlich benötigt einer erfolgreiche Verteidigung hier besonders erhöhten Kampfgeist; weiterhin Rückgrat gegenüber Anfeindungen; gleichzeitig Einfühlungsvermögen sowie die persönliche Unabhängigkeit von den Gerichten.

Psychologisches Moment, oder: warum gerade ‚hier’ eine Frau als Verteidigerin?

Die Erfahrung zeigt, dass der Beschuldigter gerade im Sexualstrafrecht zumeist einer Front ihm, pardon, kritisch geneigter Frauen gegenüber steht. Denn häufig leiten gerade hier Staatsanwältinnen die Ermittlungen; häufig sind gerade hier die zuständigen Strafkammern mit Richterinnen oder einer Vorsitzenden Richterin besetzt. Und – in der Regel ist das (etwaige) Opfer eine Frau.
Die Fronten und das Feindbild lösten sich hier zugunsten des mit einer Verteidigerin auftretenden Mandanten bereits häufig wesentlich einfacher.