Sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie sowie Exhibitionismus; §§ 174 – 183 StGB stellen den Kernbereich des sog. Sexualstrafrechts dar.
Als Anwalt bei dem Vorwurf der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch sowie Kinderpornographie erfülle ich besondere Anforderungen, die über den Bereich der „normalen“ Strafverteidigung noch hinausgehen.
Bundesweit, insbesondere in Frankfurt, Wetteraukreis, Darmstadt, Mainz, Mannheim, Ludwigshafen, Frankenthal, Alzey und Mainz sowie bundesweit biete ich Ihnen meine spezielle Kompetenz in dieser sensiblen Materie.
Neben einer besonderen fachlichen Qualifikation, ständiger Fortbildung sowie Kenntnis jeglicher Tendenz in der Rechtsprechung fordert diese Materie in besonderem Maße auch Diskretion, Empathie sowie sicheren Umgang mit den Medien.
Denn aufgrund der Sensibilität der Materie ergeben sich hier weitreichende besondere Anforderungen an die Verteidigung: so findet sich hier häufig die Konstellation „Aussage gegen Aussage“, während weitere belastende wie entlastende Beweise, insbesondere Zeugen, fehlen.
Dies, denn hier werden zumeist Situationen geschildert und vorgeworfen, die lange zurückliegen. Die Falschbelastungsquote ist hier leider besonders hoch. Gerade hier sind Vorwürfe schnell erhoben, und in ihrer Belastung sehr schwerwiegend. Sonach gegebener falscher Verdächtigung sowie Verleumdung kann indes mit Strafanzeige, zeugenschaftlicher Nachvernehmung, Glaubwürdigkeitsgutachten sowie frühest möglicher Beweisanträge bereits im Ermittlungsverfahren begegnet werden.
Ausgestaltet zumeist als abstrakte Gefährdungsdelikte, weisen diese Straftatbestände eine immense Strafdrohung auf. Die letzte Reform des Sexualstrafrechts verschärfte die Strafrahmen insbesondere bei Sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch sowie bei Delikten betreffend Kinderpornographie drastisch.
Indes sollte nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips sowie der Unschuldvermutung gerade hier ein faires Verfahren gewährleistet sein.
Die Rolle als Beschuldigter oder sogar Angeklagter löst bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat leider häufig noch mehr gravierende gesellschaftliche wie soziale Folgen aus als bei anderen strafrechtlichen Vorwürfen. Vorverurteilungen sind hier leider die Regel; die Situation für alle Beteiligte peinlich und sehr emotionsbelastet.
Hinzu kommt, dass trotz der Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 171b, 172 GVG hier eine Hauptverhandlung leider weitaus mehr öffentliches Interesse als in anderen Bereichen des Strafrechts erregt. Ist der Tatvorwurf berechtigt, lässt sich hier mittels des Rechtsinstituts des sog. Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) häufig - im Interesse aller Verfahrensbeteiligter bei Absprache und Verhandlung mit der Nebenklage- noch eine Öffentlichkeitswirkung zu verhindern.
Mithin gilt es hier noch mehr, besondere Diskretion zu bewerkstelligen und eine Hauptverhandlung mit entsprechender Öffentlichkeitswirkung in jedem Fall zu vermeiden. Diskretion, Empathie, Umgang mit den Medien müssen gerade hier selbstverständlich sein.
Anwalt für Verteidigung und Nebenklage und Pflichtverteidiger auf Wunsch für Kapitalstrafsachen (Mord, alle Tötungsdelikte), Betäubungsmittel (Drogen), Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht für die Orte Mannheim, Frankfurt, Hanau, Wetterau, Wiesbaden, Worms, Bad Homburg, Bad Nauheim, Bad Vilbel, Bensheim, Darmstadt, Friedberg, Gießen, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Königstein, Limburg, Ludwigshafen, Mainz, Alzey, Nidda, Offenbach, Seligenstadt, Weinheim
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