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Besonderheiten in der Verteidigung von Sexualstrafsache für die Verteidigung - fachlich

Besondere prozessuale Besonderheiten bestehen hier in dem dringenden Erfordernis des  souveränen Umgang mit „opferschützenden“ Instituten an die Verteidigung.

Unter „opferschützenden Institituten“ versteht man etwa die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (!); der Videovernehmung gem. § 247 a StPO sowie der Videoübertragung zum abwesenden Angeklagten, § 247 StPO,  und der audio-visuellen Aufzeichnung der Belastungsaussage.
Insbesondere die dem potentiellen Opfer gestatten Möglichkeiten, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen oder sich zumindest eines Zeugenbeistands zu bedienen, stellen besondere Anforderungen an die Verteidigung des Beschuldigten bzw. Angeklagten. Denn als Nebenkläger hat das potentielle Opfer ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die Verfahrensakte. Selbst über das prozessuale Institut des Zeugenbeistands lässt sich eine Akteneinsicht teilweise realisieren.
Diese allesamt zugunsten des potentiellen Opfers gegebenen Möglichkeiten mögen wünschenswert sein in denjenigen Fällen, in denen die Aussage des Opfers der Wahrheit entspricht. In Anbetracht der gerade auf diesem Gebiet bestehenden Fehlbelastunsgquote erscheinen sie indes auch aus rechtsstaatlicher Sicht mehr als bedenklich.

Besonderheiten materiellrechtlicher Art bestehen hier darin, dass hier materiellrechtlich gleichzeitig eine mit dem letzten Strafrechtsreformgesetz einhergehende drastische Anhebung der Mindeststrafrahmen sowie der Ausgestaltung einiger Delikte nunmehr zu abstrakten Gefährdungsdelikten zu verzeichen ist. Hiermit zeigte der Gesetzgeber seinen absoluten Willen, gerade auf diesem Gebiet des Strafrechts dem Opferschutz vorrangiges Gewicht beizumessen.

Fachlich muss die Verteidigung mithin gerade hier aufgrund der erhöhten Fehlbelastungsquote über besondere Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der Aussagepsychologie sowie der Beurteilung von Glaubwürdigkeit und Zeugenbefragung verfügen.
Revisionssicheres Verhandeln, Akten- und Tatortkenntnis, Verhandlungsstrategien und Verfahrenskompetenz sind hier besonders vonnöten und selbstverständlich.

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