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§ 35 - oder: „Therapie statt Strafe“

Sind Sie selbst Drogenkonsument,  setze ich mich auf Wunsch bei Gericht in der Hauptverhandlung gerne für Sie dafür ein, dass Sie anstelle einer Haftstrafe eine stationäre Therapie absolvieren können.

Diese Möglichkeit „Therapie statt Strafe“ ist immer dann möglich, wenn das Gericht Sie wegen dem Konsum oder Besitz von Drogen bzw. Einfuhr von Betäubungsmitteln und/ oder dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, insb. Cannabis, Amphetamin, Heroin, Kokain, Extasy oder LSD zu einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren verurteilt, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Weiterhin besteht die Möglichkeit der „Therapie statt Strafe“, wenn Sie als Drogenkonsument  aufgrund von sog. Beschaffungskriminalität zu einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und ohne Bewährung verurteilt werden. Taten der Beschaffungskriminalität sind typischerweise Eigentums- und Vermögensdelikte wie Diebstahl, Raub und Betrug, mittels derer der Täter seinen Drogenkonsum finanziert. 

Regelmäßig dauert eine derartige stationäre Therapie ca. 6 - 8 Monate. Absolvieren Sie sie erfolgreich, d.h., erreichen Sie, in der Therapie frei von Drogen zu leben, wird der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe sodann zur Bewährung ausgesetzt. Mithin erreicht gute Verteidigung auf diese Weise einen Weg, die Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen trotzdem sie im Urteil gerade nicht ausgesprochen wurde.

§ 35 beinhaltet also eine Zurückstellung der Strafvollstreckung, indem Ihre Therapie auf die zu verbüßende Strafe angerechnet und diese bei erfolgreichem Therapieverlauf sodann zur Bewährung ausgesetzt wird.

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