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Lautet der Vorwurf Sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie oder Exhibitionismus, so ergeben sich für Beschuldigten wie Verteidigung weitreichende Besonderheiten gesellschaftlicher, prozessualer sowie materiellrechtlicher Art. …für den Beschuldigten bzw. Angeklagten …für die Verteidigung - fachlich …für die Verteidigung - personell …und warum gerade ‚hier’ eine Frau als Verteidiger? …für den Beschuldigten bzw. Angeklagten Bereits im Ermittlungsverfahren lässt sich beobachten, dass die Ermittlungsbehörden, insbesondere die Polizei, hier zumeist noch unsanfter mit dem Beschuldigten umgehen als in den anderen Bereichen des Strafrechts. Und auch wenn das Verfahren noch glimpflich mit „nur“ einer Geldstrafe endet, bleibt der Beschuldigte immer wieder Zwangsmaßnahmen wie Speichelprobe, Gegenüberstellung, sowie Gentests ausgesetzt. Weiterhin lässt sich eine Voreingenommenheit der Gerichte verzeichnen, denn das Opfer erregt häufig Mitleid, so dass man dazu neigt, die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu beschneiden. Mithin ist die Vorverurteilung entgegen der Unschuldsvermutung traurige Realität – und für uns: Aufforderung zum Kampf. nach oben …für die Verteidigung - fachlich Besondere prozessuale Besonderheiten bestehen hier in dem dringenden Erfordernis des souveränen Umgang mit „opferschützenden“ Instituten an die Verteidigung. Unter „opferschützenden Institituten“ versteht man etwa die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (!); der Videovernehmung gem. § 247 a StPO sowie der Videoübertragung zum abwesenden Angeklagten, § 247 StPO, und der audio-visuellen Aufzeichnung der Belastungsaussage. Insbesondere die dem potentiellen Opfer gestatten Möglichkeiten, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen oder sich zumindest eines Zeugenbeistands zu bedienen, stellen besondere Anforderungen an die Verteidigung des Beschuldigten bzw. Angeklagten. Denn als Nebenkläger hat das potentielle Opfer ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die Verfahrensakte. Selbst über das prozessuale Institut des Zeugenbeistands lässt sich eine Akteneinsicht teilweise realisieren. Diese allesamt zugunsten des potentiellen Opfers gegebenen Möglichkeiten mögen wünschenswert sein in denjenigen Fällen, in denen die Aussage des Opfers der Wahrheit entspricht. In Anbetracht der gerade auf diesem Gebiet bestehenden Fehlbelastunsgquote erscheinen sie indes auch aus rechtsstaatlicher Sicht mehr als bedenklich. Besonderheiten materiellrechtlicher Art bestehen hier darin, dass hier materiellrechtlich gleichzeitig eine mit dem letzten Strafrechtsreformgesetz einhergehende drastische Anhebung der Mindeststrafrahmen sowie der Ausgestaltung einiger Delikte nunmehr zu abstrakten Gefährdungsdelikten zu verzeichen ist. Hiermit zeigte der Gesetzgeber seinen absoluten Willen, gerade auf diesem Gebiet des Strafrechts dem Opferschutz vorrangiges Gewicht beizumessen. Fachlich muss die Verteidigung mithin gerade hier aufgrund der erhöhten Fehlbelastungsquote über besondere Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der Aussagepsychologie sowie der Beurteilung von Glaubwürdigkeit und Zeugenbefragung verfügen. Revisionssicheres Verhandeln, Akten- und Tatortkenntnis, Verhandlungsstrategien und Verfahrenskompetenz sind hier besonders vonnöten und selbstverständlich. nach oben …für die Verteidigung - personell Eine weitere besondere Anforderung an die Verteidigung besteht hier ferner in dem Erfordernis interdisziplinären Arbeitens mit Psychologischen Sachverständigen sowie des Verfügens über entsprechende Kontakte. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Einholung von Glaubwürdigkeitsgutachten über die Belastungsaussage vonnöten. Weiterhin erfordert eine erfolgreiche Verteidigung auf diesem Gebiet Sicherheit in der Auswahl und der Kontrolle des psychologischen)Sachverständigen sowie in Analyse und Kritik von aussagepsychologischen und psychiatrischen Gutachten; erfahrenen Umgang mit aussagepsychologischen Gutachten sowie psychiatrischen Gutachten zur Aussagetüchtigkeit sowie zur De- und Exkulpation gem. § 20, 21 StGB. Erfolgversprechend ist ferner die Fähigkeit, die Gutachterfähigkeit als solche prüfen und kontrollieren zu können; dies in der Regel mittels methodenkritischer Stellungnahme oder erfolgreich formulierten Beweisantrags zur Einholung eines zweiten Gutachtens. Persönlich benötigt einer erfolgreiche Verteidigung hier besonders erhöhten Kampfgeist; weiterhin Rückgrat gegenüber Anfeindungen; gleichzeitig Einfühlungsvermögen sowie die persönliche Unabhängigkeit von den Gerichten. Eine weitere Besonderheit bei der Verteidigung in Sexualstrafsachen besteht sonach insbesondere auch darin, dass gerade hier naturgemäß das Vertrauen zwischen Anwalt und Mandant noch stimmiger sein muss. Diskretion wie Empathie sind mir selbstverständlich. nach oben …und warum gerade ‚hier’ eine Frau als Verteidiger? Die Erfahrung zeigt, dass der Beschuldigter gerade im Sexualstrafrecht zumeist einer Front ihm, pardon, kritisch geneigter Frauen gegenüber steht. Denn häufig leiten gerade hier Staatsanwältinnen die Ermittlungen; häufig sind gerade hier die zuständigen Strafkammern mit Richterinnen oder einer Vorsitzenden Richterin besetzt. Und – in der Regel ist das (etwaige) Opfer eine Frau. Die Erfahrung zeigt, dass sich hier Fronten und Feindbild zugunsten des mit einer Verteidigerin auftretenden Mandanten bereits häufig wesentlich einfacher lösten. nach oben Schreiben Sie uns. Anfragen beantworten wir binnen der nächsten 12 Stunden unter:
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