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Wird der Angeklagte wegen einer Straftat, die den Nebenkläger betrifft, verurteilt, so hat er die notwendigen Auslagen (das sind insbesondere die Anwaltskosten) des Nebenklägers zu tragen; beim mittellosen Angeklagten die Staatskasse. Bei einem Freispruch trägt allerdings der Nebenkläger seine Kosten selbst, sofern ihm das Gericht nicht Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Schreiben Sie uns. Anfragen beantworten wir binnen der nächsten 12 Stunden unter:
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Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können oder Tel. 0621 33 58 356 Mobil 0172 730 37 73. Anwalt für Verteidigung und Nebenklage und Pflichtverteidiger auf Wunsch für Kapitalstrafsachen (Mord, alle Tötungsdelikte), Betäubungsmittel (Drogen), Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht für die Orte Darmstadt, Frankfurt, Friedberg, Bad Homburg, Offenbach, Mainz, Worms, Alzey, Ludwigshafen und Mannheim.
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