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Nebenklage oder Zeugenbeistand – oder: warum Nebenklage?

Sofern die juristischen Voraussetzungen für die Rolle der Nebenklage gegeben sind, ist diese aus meiner Sicht stets ratsam. Dies insbesondere deshalb, weil im Gegensatz zum Nebenkläger der Zeugenbeistand grundsätzlich kein selbstständiges Akteneinsichtsrecht hat.
Zudem besteht für den Zeugenbeistand kein Anwesenheitsrecht im Verfahren vor oder nach der Vernehmung des Zeugen.
Mithin ist der Zeugenbeistand wesentlich weniger als der Nebenkläger in den Prozess involviert. Im Gegensatz zum Zeugenbeistand besitzt der Nebenkläger indes eine eigene prozessuale – und sehr mächtige- Funktion. Er selbst entscheidet, welche seiner umfangreichen Rechte er wahrnimmt.

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