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Was kann ich als Anwalt und Zeugenbeistand hier konkret für Sie tun? Sind Sie also selbst Zeuge und zugleich Geschädigte (Opfer) einer Straftat, so trage ich als Ihr Zeugenbeistand dafür Sorge, dass Sie als Zeugin/ Zeuge Ihre prozessualen Rechte als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten interessengerecht wahrnehmen können. Dies bedeutet insbesondere, sicherzustellen, dass folgende prozessuale Rechte des Zeugen/ der Zeugin sichergestellt sind: Ihre Weigerungsrechte, bestimmte Fragen zu beantworten (§52 ff StPO) sind zu verteidigen; bloßstellende Fragen, sog. Herausforderungsfragen, § 68 a StPO, zu rügen, Fang-, Suggestivfragen oder Fragen, die zu prozessfremden Zwecken gestellt werden, sind als ungeeignet bzw. nicht zur Sache gehörend, zurück zu weisen, § 241 II StPO. Dies gilt auch bei Wiederholungsfragen, also Fragen, die bereits umfassend durch Sie beantwortet wurden. Daneben ist gem. § 68 Satz 2 StPO darauf hinzuwirken, dass die Zeugin bei Vernehmung zur Person ihren Wohnsitz nicht anzugeben braucht; sowie gem. §§ 171 b, 172 GVG hinzuwirken auf den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutze der Privatsphäre oder besonderer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Zeugen (BVerfG 10, S.117). Weiter ist gem. § 247 StPO darauf hinzuwirken darauf, dass ein Zeuge bei der Vernehmung zur Sache sein Wissen zunächst im Zusammenhang vortragen darf und erst danach Fragen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zu gestatten sind. Zudem ist auf richtige Protokollierung der Zeugenaussage zu achten, wenn die Zeugin den Inhalt des Protokolls zu genehmigen hat; auf die Gewährung von Akteneinsicht, hilfsweise Überlassung der Anklageschrift sowie der Vernehmungsprotokolle hinzuwirken, sowie sicherzustellen, dass die Zeugin von Medienvertretern unbehelligt die Wege zum Verhandlungssaal sowie zurück passieren kann. Schreiben Sie uns. Anfragen beantworten wir binnen der nächsten 12 Stunden unter:
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oder Tel. 0621 33 58 356 Mobil 0172 730 37 73. Anwalt für Verteidigung und Nebenklage und Pflichtverteidiger auf Wunsch für Kapitalstrafsachen (Mord, alle Tötungsdelikte), Betäubungsmittel (Drogen), Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht für die Orte Darmstadt, Frankfurt, Friedberg, Bad Homburg, Offenbach, Mainz, Worms, Alzey, Ludwigshafen und Mannheim.
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